Alle Hunde- und Katzenliebhaber dürfen sich freuen! Der für das Wohnraummietrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofes (Urteil v. 20.03.2013 – VIII ZR 168/12) hat entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages, die ein generelles Verbot zur Hunde- und Katzenhaltung vorsieht, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist.
In dem vorliegenden Fall klagte der Vermieter einer Wohnung in Gelsenkirchen gegen seinen Mieter auf Entfernung des Mischlingshundes aus der Mietwohnung und Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung. Der Mietvertrag enthielt eine Klausel, die das Halten von Hunden und Katzen generell untersagte.
Der Bundesgerichtshof stellte aber auch fest, dass die Unwirksamkeit der Klausel aber nicht dazu führt, Hunde oder Katzen in der Mietwohnung ohne jegliche Rücksicht auf andere, z.B. Nachbarn, zu halten. Es sei eine umfassende Abwägung der Belange der Mietvertragsparteien und der anderen Mieter im konkreten Einzelfall erforderlich.
Dirk Gräning
zitiert nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 47/2013 vom 20.03.2013