Mehrere Gerichte beschäftigen sich derzeit mit der Rückforderung von sogenannten Bearbeitungsgebühren. Dabei handelt es sich um Gebühren, die von den unterschiedlichsten Banken und Sparkassen (nachfolgend nur: Banken) bei Abschluss von Darlehensverträgen erhoben werden. Die erhobenen Gebühren liegen meist zwischen 1 und 3,5 % der Darlehenssumme und können daher, je nachdem wie hoch das Darlehen valutiert ist, eine beträchtliche Summe ausmachen.
Mehrere Oberlandesgerichte, darunter das OLG Bamberg (3 U 78/10), OLG Celle (3 W 86/11) oder OLG Karlsruhe (17 U 192/10) entschieden bisher, dass die von den Banken in diesen Fällen verwendeten Klauseln zur Erhebung der Bankgebühren unwirksam sind. Bei diesen von den Banken verwendeten Klauseln handele es sich nach Auffassung der Gerichte nämlich um sog. Preisnebenabreden, die der AGB-Kontrolle unterliegen.
Die Erhebung der Bearbeitungsgebühren diene – so die Auffassung der Oberlandesgerichte – dazu, den Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der Banken zu decken. Sie diene daher ausschließlich dem Interesse der Banken und stelle eben keine Pflicht des Kunden aus dem Darlehensvertrag dar. Die Oberlandesgerichte sahen darin eine unangemessene Benachteiligung der Bankkunden und erklärten die Klausel für unwirksam.
Dirk Gräning