Das Amtsgericht München hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, ob es sich bei einem Weinvorrat um einen Haushaltsgegenstand handelt. In dem Fall ging es um eine Frau, die nach der Trennung von ihrem Mann den halben Bestand der im Keller gelagerten wertvollen Weine, hilfsweise 250.000 €, verlangte. Den Antrag der Frau wies das Amtsgericht München ab. Bei dem Weinbestand handele es sich nicht um einen Haushaltsgegenstand und daher nicht um aufzuteilenden Hausrat, da er nicht der gemeinsamen Lebensführung gedient habe. Vielmehr hat das Gericht die Auffassung vertreten, der Weinvorrat sei ein Hobby des Mannes, welcher mit einer Münz- oder Briefmarkensammlung vergleichbar sei. Zu dieser Überzeugung kam das Gericht unter anderem deshalb, weil der Mann den Weinbestand allein pflegte, er sich um diesen und um den Erwerb der Weinflaschen allein kümmerte und die Weinflaschen allein wählte, die von dem Paar verköstigt wurden.

 

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 03.09.2012, Nr. 45/12

 

 

Dirk Gräning

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