Die Klägerin, eine ältere Dame, verlangte vom Land Berlin Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Sturzes auf einem stark verwitterten und unebenen Gehweg, wodurch sie sich Verletzungen im Gesicht und an Arm- und Brustbereich zuzog. Ihre Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 05. Juli 2012 – III ZR 240/11) hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Landes, ebenso wie die Vorinstanzen, festgestellt. Die Verkehrssicherungspflichten des Landes, also die Überwachung der Verkehrssicherheit öffentlicher Straßen, sowie auch die Wiederherstellung verkehrssicherer Zustände ergäben sich dabei aus dem Berliner Straßengesetz. Diese Pflichten habe das Land verletzt, da es trotz Kenntnis vom Zustand des Weges keine Abhilfe geschaffen habe. Zumindest hätte das Land Warnschilder aufstellen oder den Weg sperren müssen. Die Klägerin war, nach Auffassung des Gerichts, auch nicht gehalten, von der Benutzung des Weges abzusehen oder auf die Grünfläche auszuweichen.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05. Juli 2012 – III ZR 240/11

 

 

Dirk Gräning

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