Bislang überwiegend im Verborgenen geblieben, kam es durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010 nunmehr zum Vorschein, dass es ein Online- Portal, vergleichbar mit „MyHammer“, auch für Zahnärzte gibt. Hier kann sich der Patient für eine beabsichtigte zahnärztliche Behandlung Angebote verschiedener Zahnärzte einholen und hernach einen Preisvergleich anstellen. Die registrierten Zahnärzte geben dann eine unverbindliche Kostenschätzung für die Durchführung der beabsichtigten Behandlung ab. Dem Nutzer steht es dann frei, ob er einen der „Mitbieter“ aufsucht oder nicht. Tut er es, so erstellt der gewählte Arzt nach dem ersten Vorstellungstermin einen Heil- und Kostenplan, der sich mit dem Voranschlag decken kann, aber nicht muss.
Für diese Zuschlags- „Praxis“ hatte ein teilnehmender Zahnarzt einen berufsrechtlichen Verweis erhalten, mit der Begründung, eine Kostenschätzung ohne vorherige persönliche Untersuchung verstoße gegen die Pflicht des Zahnarztes, seinen Beruf nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben.
Das Bundesverfassungsgericht befand: Ein Behandlungsangebot kann zunächst ohne persönliche Untersuchung abgegeben werden, da zu einem späteren Zeitpunkt ja ohnehin eine persönliche Untersuchung erfolgt, nach deren Ergebnis dann ein verbindlicher Heil- und Kostenplan erstellt wird.
Die Gefahr, dass Patienten zunächst mit günstigen Lockvogelangeboten in die Praxis geleitet werden, bestehe nur in Einzelfällen und könne nicht für den gesamten Berufsstand verallgemeinert werden. Eine Internetplattform für Zahnarztdienstleistungen stehe daher dem Patientenschutz nicht entgegen.
Rechtsanwalt Dirk Gräning