Die Fälligkeit der ärztlichen Vergütung tritt nach § 12 Abs. 1 GOÄ ein, wenn eine der GOÄ entsprechende Rechung erteilt worden ist. Die (noch) herrschende Meinung sieht dafür sowohl das Vorliegen einer der der GOÄ entsprechenden Rechnung und deren Zugang als erforderlich an. Der Zahlungspflichtige muss die Rechnung auch erhalten haben. Dies kann aber dazu führen, dass der Vergütungsanspruch erst Jahre nach der Leistungserbringung geltend gemacht wird und der Patient seinerseits Gegenansprüche möglicherweise nicht mehr entgegenhalten kann.

 

Nach Ansicht des AG München (Urteil vom 31.12.2010, Az.: 154 C 7500/10) ist der Zugang der ärztlichen Honorarrechnung nicht Fälligkeitsvoraussetzung. Dies ergebe sich nach Ansicht des Gerichts schon aus dem Wortlaut des § 12 GOÄ, der eine Erteilung einer prüffähigen Rechnung und nicht deren Zugang verlangt. Dieses Ergebnis sei auch nicht unbillig, da dem Patienten bis zum Erhalt der prüffähigen Rechnung ein Zurückbehaltungsrecht des Arzthonorars zusteht.

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