Der Strafbefehl ist bekanntlich eine Möglichkeit, ein Strafverfahren ohne mündliche Hauptverhandlung zu entscheiden und, so es der Beschuldigte will, auch zu beenden.

Soweit man mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist, diesen nicht akzeptiert und einen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt, gibt es regelmäßig eine Hauptverhandlung vor dem Gericht.

Man kann im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens auch versuchen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, was insbesondere möglich erscheint, wenn der Beschuldigte noch nicht strafrechtlich vorbelastet ist. Häufig vernachlässigt wird aber eine Regelung aus der Strafprozessordnung, nach der die Klage der Staatsanwaltschaft vor der Verkündung eines Urteils auch zurückgenommen werden kann.

Insoweit wird man zu prüfen haben, inwieweit es sinnvoll erscheint im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen einen Strafbefehl, rechtliche Einwendungen zu erheben oder auch Beweismittel zu benennen, die belegen, dass der tatsächliche Ablauf der vorgeworfenen Tat anders von statten gegangen ist, als im Strafbefehl behauptet.

Ein typisches Beispiel dafür ist z.B., wenn eine falsche Person beschuldigt wird. Das klingt zunächst so, als würde es an sich nicht vorkommen können. Nicht selten werden aber tatsächlich Personen angeklagt, bzw. schon vorher gegen sie ermittelt, weil Ermittlungsbeamte meinen, sie seien die Person, die man auf Videos oder Fotos wiedererkennen würde. Sollte jemand fälschlicherweise einer Straftat beschuldigt werden und dies, obwohl er am vorgeworfenen Tattag nicht an dem angegebenen Tatort war, macht es Sinn, hierzu ausführlich Stellung zu nehmen und auf die Personenverwechslung hinzuweisen sowie auch Zeugen zu benennen, die belegen, dass man sich zu der angegebenen Zeit an einem ganz anderen Ort aufgehalten hat.

Das Gericht sollte die Einwände dann sehr sorgfältig prüfen und die Akte zur Staatsanwaltschaft zurückreichen, damit erweiterte Ermittlungen angestellt werden können. Bestätigt sich dann der Vortrag des Beschuldigten, sollte man davon ausgehen können, dass die Staatsanwaltschaft ihre Klage auch zurücknimmt und es dem Beschuldigten erspart bleibt, einen Termin zur öffentlichen Hauptverhandlung vor dem zuständigen Amtsgericht wahrnehmen zu müssen. Darüber hinaus werden auch die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens genannten Zeugen nicht mehr gehört und müssen ebenso nicht mehr zu Gericht. Man kann sich mithin eine ganze Menge Aufwand ersparen.

Insoweit macht es – wie schon mehrfach hingewiesen – durchaus Sinn, schon im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und vor Erlass eines Strafbefehls sich rechtliche Unterstützung zu suchen, auch wenn man davon ausgeht, dass man mit der vorgeworfenen Sache an sich nichts zu tun hat. Es macht aber, wie oben ausgeführt, auch Sinn, wenn der Strafbefehl schon vorliegt.

 

Dirk Gräning – Rechtsanwalt