Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 22.10.2012 – I-6 U 241/11) hatte als Berufungsinstanz kürzlich über die Schadenersatzpflicht eines Fußballspielers zu entscheiden.
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in der der Kläger von dem Beklagten während eines Meisterschaftsspiel der Kreisliga A 3 des Kreises Dortmund mit gestrecktem Beim gefoult wurde. Dadurch zog sich der Kläger eine schwere Knieverletzung zu, aufgrund derer er seinen Beruf als Maler und Lackierer nicht mehr ausüben konnte.
Der Kläger forderte vom Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld, da ihm der Beklagte seiner Ansicht nach die Verletzung unter grobem Verstoß der „Fußball-Spielregeln“ zufügte. Der Beklagte war dagegen der Meinung, es habe sich um einen regelgerechten Zweikampf um den Ball gehandelt, bei dem es unglücklicherweise zur Verletzung kam.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Schadenersatzpflicht des Beklagten zur Leistung von Schadenersatz und der Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000,00 €, zu dem das Landgericht Dortmund den Beklagten in 1. Instanz verurteilte. Auch nach der Auffassung des Oberlandesgerichts handelte der Beklagte – so wie es das Landgericht in seiner Beweisaufnahme feststellte – wegen des Verstoßes gegen die DFB-Fußballregel Nr. 12 (Verbotenes Spiel und unsportliches Betragen) rücksichtlos und war daher verpflichtet, den Schaden des Klägers zu ersetzen.
Quelle: Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 26.11.2012
Dirk Gräning