Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Urlaubsanspruch am Geburtstag

Veröffentlicht am 05.10.2017

Wenn Geburtstage oder sonstige Feiern anstehen, besteht wahrlich ein Grund zur Freude! Allerdings wird sich dann auch oft mit der Frage beschäftigt, ob und wann einem als Arbeitnehmer zu besonderen Anlässen (wie eben dem Geburtstag) ein Anspruch auf Urlaub zusteht.

 

Diese Frage hat der Gesetzgeber bisher nicht deutlich beantwortet. Explizit ist ein genereller Anspruch auf Urlaub am Geburtstag nämlich nicht geregelt. Bis heute liegt es – so kennen es bestimmt auch viele – im Ermessen des jeweiligen Arbeitgebers, Urlaubswünsche zu bestimmten Anlässen zu erfüllen oder gerade nicht. Ganz ohne Regelungen kommt aber auch diese Rechtsmaterie nicht aus. Im Dienstvertragsrecht existiert beispielsweise der § 616 BGB, der besagt, dass der „zur Dienstleistung Verpflichtete“ unter Fortzahlung des Gehalts dann von seinem Vorgesetzten freigestellt werden muss, wenn er für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ durch einen „in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Was nun aber solch ein „in seiner Person liegender Grund“ ist, ist umstritten.

 

Anlässe wie Hochzeit, Trauerfeiern engerer Verwandter, die Geburt des Kindes oder auch Umzüge oder Bewerbungsgespräche können einen solchen persönlichen Grund darstellen. Ebenso können staatsanwaltliche oder gerichtliche Vorladungen zur Zeugenaussage dazu führen, unplanmäßig frei zu bekommen. Schwieriger ist es in solchen Momenten, in denen man als Kläger Klage vor Gericht erhebt, also einen Zivilprozess quasi erst durch eigenes Zutun verursacht. In den meisten Situationen wird dabei, soweit kein Freistellungsanspruch besteht, in der Regel nur unter bestimmten Umständen Sonderurlaub gewährt. Auf den Gerichtstermin bezogen gilt die Freistellung beispielsweise auch nur für die Dauer des Termins, bzw. muss z. B. ein Umzug dienstlich begründet sein, um Sonderurlaub zu ermöglichen. In Trauerfällen von engen Verwandten sind hingegen sogar ein oder mehrere zusätzliche Sonderurlaubstage möglich.

 

So üblich der Sonderurlaub in den genannten Fällen meistens gewährt wird: selbstverständlich ist er jedoch nicht! Der Arbeitgeber ist sogar berechtigt, durch die jeweiligen Arbeits- und Tarifverträge die Sonderfreizeit auf bestimmte Anlässe zu begrenzen. Genauso kann aber gleichermaßen vermerkt sein, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich zusichert, z.B. bei Hochzeit generell einen freien Tag zu gestatten, auch wenn das konkrete Datum noch nicht feststeht. Wenn der Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg für besondere Anlässe stets Sonderurlaub gewährt hat, können sich Arbeitnehmer bei ihrem Antrag auf Sonderurlaub dann unter diesem Aspekt sogar auf das sogenannte Gewohnheitsrecht (betriebliche Übung) bzw. auf das Recht der Gleichbehandlung berufen, also auf die Einhaltung der in der Vergangenheit bei einem selbst oder bei Arbeitskollegen praktizierten und gewohnten Abläufen.

 

Mithin können gewisse Anlässe durchaus einen Urlaubs- oder Freistellungsanspruch begründen. Diese Anlässe müssen aber eine gewisse Gewichtigkeit besitzen, da sonst zu schnell zu oft unplanmäßig Urlaub gewährt würde. Der eigene Geburtstag oder gar der Geburtstag der Frau oder des Mannes stellen dabei (noch) keine so gewichtigen persönlichen Gründe dar.

 

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