Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Umtausch von Waren – wann darauf ein Anspruch besteht und wann nicht

Veröffentlicht am 16.12.2011

Wir alle kennen ihn, den so genannten Fehlkauf. Im Geschäft sahen die Klamotten doch so gut aus, aber zu Hause plötzlich nicht mehr? Was wird aus dem Geschenk, welches der Beschenkte schon hat? Kann ich Schuhe zurückgeben, die bereits nach 2 Monaten kaputt gehen? Im Folgenden erhalten Sie einige Hinweise, ob und bei welchem Kauf ein Umtauschrecht besteht.

 

1. Der Kauf im Geschäft

Für den Kauf im Geschäft gilt grundsätzlich: Ein Umtauschrecht besteht nicht. Gefällt die Ware schlichtweg nicht (mehr), ist dies nicht Sache des Verkäufers. Hier kommt es auf die reine Kulanz des Händlers an, ob er die Sache dennoch zurücknimmt. Daher liegt es auch im Fall des doppelt gekauften Geburtstagsgeschenkes so, dass der Händler nicht zur Rücknahme verpflichtet ist. Erfolgt in diesen Fällen eine Rücknahme der Ware aus Kulanz, darf der Händler bestimmen, wie er die Ware zurücknimmt. Er darf insbesondere auch einen Gutschein ausstellen oder gegen andere Ware umtauschen. Ein Anspruch auf Umtausch gegen Bargeld besteht hier nicht. Anders liegt es natürlich, wenn der Händler servicemäßig ein generelles Umtauschrecht, egal aus welchen Gründen der Umtausch erfolgt, eingeräumt hat. Aber auch hier sollte genau geschaut werden, ob dies bedeutet, dass im Falle eines Umtauschs Geld zurückgewährt wird oder nur ein Gutschein.

Etwas anderes ist es, wenn die Sache mangelhaft ist. Wird bei der neu erworbenen Kleidung zu Hause ein Materialfehler festgestellt, der bei der Anprobe im Geschäft nicht gesehen wurde, ist der Händler zur Rücknahme verpflichtet. Dies gilt auch für reduzierte Ware. Dabei gilt zugunsten des Verbrauchers die Vermutung, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs schon bestand und nicht erst nachträglich eingetreten ist. Hierauf kann sich der Verbraucher sogar bis zu einem halben Jahr nach dem Kauf der Ware berufen! Gehen Schuhe allein durch Tragen bereits nach zwei Monaten kaputt, besteht daher die Vermutung, dass sie schlecht verarbeitet und daher mangelhaft sind. Solange sollte daher stets der Kassenzettel aufbewahrt werden. In diesem Fall wäre der Verkäufer in der Pflicht zu beweisen, dass der Mangel erst nach dem Kauf eingetreten ist. Liegt ein Mangel vor, muss der Käufer dem Verkäufer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Der Käufer hat hier die Wahl zwischen der Reparatur der Sache oder der Herausgabe einer gleichen neuen Sache. Erst wenn dies der Verkäufer nicht leisten kann, kann der Käufer zurücktreten und die Sache zurückgeben. In diesem Fall hat der Käufer auch einen Anspruch auf Rückgabe des Geldes. Der Verkäufer darf einen Gutschein nur dann ausstellen, wenn der Käufer hiermit einverstanden ist.

Der Umstand, dass man möglicherweise den Kassenzettel nicht mehr hat, ändert an den Käuferrechten zwar nichts, man müsste aber dennoch, gegebenenfalls per Kontoauszug, nachweisen können, dass man das Stück in dem Geschäft erworben hat.

Der Hinweis, eine Rücknahme sei nur mit Originalverpackung möglich, hat keine gesetzliche Grundlage. Hiervon sollte man sich nicht einschüchtern lassen!

 

2. Der Kauf im Internet

Für den Kauf im Internet sind andere Maßstäbe anzusetzen. Dies hat seinen Hintergrund darin, dass ein Klick schnell getan ist und der Kunde am PC so eher Gefahr läuft, unüberlegte Käufe zu tätigen.

Produkte aus dem Internet können daher ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgegeben werden, mit Ausnahme von verderblichen Lebensmitteln, entsiegelten CD´s, DVD´s und Sonderanfertigungen. Zukünftig könnte die Rücksendung von im Internet bestellter Ware jedoch kostenpflichtig sein, denn nach einer neuen EU-Richtlinie können Händler ihren Kunden die Rücksendekosten in Rechnung stellen. Ob dies auch so kommt, bleibt jedoch abzuwarten, da viele Kunden hierdurch eher geneigt sein werden, gänzlich auf einen online-Kauf zu verzichten.

Rechtsanwalt Gräning

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