Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Wettbewerbsrecht- und Urheberrecht

Das Wettbewerbs- und Urheberrecht ist für viele ein „unbekanntes Pflaster“. Dabei kann jeder von uns – gezwungenermaßen – schneller als gedacht mit der Materie in Berührung kommen.

 

Bekannte Stichworte hierzu sind beispielsweise die irreführende Werbung oder unerbetene Werbeanrufe (sog. cold calling), wie sie zunehmend immer häufiger zahlreiche Verbraucher belästigen. Auch die Benutzung von Tauschbörsen im Internet, welche Musik oder Filme anbieten, kann schnell zur Abmahnfalle werden.

 

Das Wettbewerbsrecht, genauer das Recht des unlauteren Wettbewerbs (auch Lauterkeitsrecht genannt), beschreibt die Spielregeln fairen wirtschaftlichen Verhaltens, die jedes Unternehmen im Wettbewerb um das Angebot und den Bezug wirtschaftlicher Leistungen einhalten muss. Es dient dem Schutz der Mitbewerber im Konkurrenzkampf und der Verbraucher sowie dem Schutz der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Zentraler Bestandteil ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

 

Sie bieten zum Beispiel einen Artikel zum Verkauf an und erhalten daraufhin eine Abmahnung. Darin wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie durch ein bestimmtes Verhalten wettbewerbswidrig gehandelt haben. Sie werden aufgefordert, die angegriffene Maßnahme zu unterlassen und fristgemäß eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Oder sind Sie Unternehmer und der Meinung, ein Konkurrent von Ihnen hält sich nicht an die im Wettbewerb üblichen „Spielregeln“?

 

Ein genauso praxisrelevantes Rechtsgebiet ist das Urheberrecht. Es schützt in seiner Gesamtheit geistige und künstlerische Werke, so wie etwa Musikstücke, Gemälde, Bücher oder Fotos. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, über die Verwertung seines Werkes zu bestimmen. Bei Verletzung dieser Regeln kann der Urheber von dem Schädiger u. a. die Beseitigung der Beeinträchtigung und die Erstattung der entstandenen anwaltlichen Abmahnkosten verlangen; bei Wiederholungsgefahr auch Unterlassung und bei Verschulden zusätzlich noch Schadensersatz.

 

 

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