Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Ordnungswidrigkeitenrecht

Der Katalog von Ordnungswidrigkeiten, die man begangen haben kann, ist vielfältig. Sie haben nicht beachtet, sich nach einem Wohnungsumzug polizeilich umzumelden, Sie haben zum Ärger Ihrer Nachbarn zu laut Musik gehört, Sie haben Ihr Gewerbe nicht ordnungsgemäß angemeldet usw. usw.

Am deutlichsten spürbar wird eine begangene Ordnungswidrigkeit für jeden Verkehrsteilnehmer. Sie sind zu schnell gefahren, haben bei Rot eine Ampel überfahren, sind zu dicht auf Ihren Vordermann aufgefahren oder haben an unübersichtlicher Stelle überholt. Dies ist nur eine kleine Auswahl von möglichen Ordnungswidrigkeiten, die jeder Verkehrsteilnehmer begehen kann.

Die Einleitung solcher Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgt nach Feststellung häufig durch Übersendung von Anhörungsbögen und findet seine Fortsetzung durch Zustellung von Bußgeldbescheiden.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt insoweit das gleiche Prinzip wie im Strafrecht, das heißt, Sie können wie ein Beschuldigter bzw. ein Angeklagter im Strafverfahren hier als Betroffener von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Dies ist oft dienlich, da diese Äußerungen oft stark durch den ersten Eindruck der Situation geprägt sind. Soweit Sie sich nicht zum Sachverhalt äußern, kann dies nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden und Sie haben auch immer noch die Möglichkeit, nach einer erfolgten Akteneinsicht zu einem späteren Zeitpunkt eine Stellungnahme abzugeben, dies auch zuletzt noch in einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht. Gegen einen oben schon angesprochenen Bußgeldbescheid haben Sie die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Bitte beachten Sie dazu die Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid. Bei vielen Bußgeldbescheiden ist die Frist für die Einlegung eines Einspruches nur sehr kurz, nämlich mit 14 Tagen, bemessen.

Ein Einspruch muss schriftlich erfolgen (also nicht per Mail) und muss, damit Sie die Frist einhalten, am letzten Tag des Fristablaufes bei der Behörde, bei der Sie Einspruch einlegen wollen, eingegangen sein.

Bitte beachten Sie, dass mit Bußgeldbescheiden auch häufig eine Reihe von Nebenfolgen verbunden sind. Auch hier wird jedem Autofahrer die „Verkehrssünderkartei“ in Flensburg sofort einfallen. Entsprechend der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit erhalten Sie zusätzlich zu der ausgesprochenen Geldstrafe eine nach dem Bußgeldkatalog bestimmte Anzahl von Punkten und gegebenenfalls auch ein Fahrverbot. Bei anderen Bußgeldbescheiden kann z. B. auch damit verbunden sein, dass Sie ein bestimmtes Gewerbe nicht mehr ausüben dürfen.

Es empfiehlt sich also stets zu überprüfen, inwieweit man gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegt, auch wenn die Strafe zunächst gering erscheint. Die Auswirkungen der Nebenfolgen sind oft sehr beträchtlich. Über einen Rechtsanwalt erhalten Sie auf jeden Fall die Möglichkeit der Akteneinsicht. Da Ordnungswidrigkeiten, insbesondere im Straßenverkehr meist fahrlässig begangen werden, haben Sie hier auch die Möglichkeit, soweit Sie Verkehrsrechtsschutz versichert sind, diese Versicherung zu nutzen.