<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwälte GRÄNING &#38; KOLLEGEN</title>
	<atom:link href="http://www.graening-kollegen.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.graening-kollegen.de</link>
	<description>Ein neues WordPress-Weblog</description>
	<pubDate>Fri, 03 Sep 2010 12:36:47 +0000</pubDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.7.1</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>Gilt die EG-Fluggastverordnung auch in der Schweiz?</title>
		<link>http://www.graening-kollegen.de/gilt-die-eg-fluggastverordnung-auch-in-der-schweiz/</link>
		<comments>http://www.graening-kollegen.de/gilt-die-eg-fluggastverordnung-auch-in-der-schweiz/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 03 Sep 2010 10:54:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rogerblum</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[Blum]]></category>

		<category><![CDATA[Dr. Blum]]></category>

		<category><![CDATA[Dr. Roger Blum]]></category>

		<category><![CDATA[EG]]></category>

		<category><![CDATA[EG-Verordnung Nr. 261/2004]]></category>

		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>

		<category><![CDATA[Entschädigungszahlung]]></category>

		<category><![CDATA[Erstattung]]></category>

		<category><![CDATA[Erstattung Ticketpreis]]></category>

		<category><![CDATA[Fluggastrechte]]></category>

		<category><![CDATA[Fluggesellschaft]]></category>

		<category><![CDATA[Flugstrecke]]></category>

		<category><![CDATA[Luftverkehrsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Passagier]]></category>

		<category><![CDATA[Passagierrechte]]></category>

		<category><![CDATA[Rückflug]]></category>

		<category><![CDATA[Schlagwort hinzufügen]]></category>

		<category><![CDATA[Schweiz]]></category>

		<category><![CDATA[U-Fluggastverordnung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.graening-kollegen.de/?p=509</guid>
		<description><![CDATA[Seit dem 17. Februar 2005 ist die EG-Verordnung Nr. 261/2004 in Kraft. Danach kann bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder Annullierung des Fluges wahlweise ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, frühestmöglichen kostenlosen Rückflug zum Abflugort bzw. frühestmögliche Beförderung zum Zielort oder die Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind) und ein pauschaler Entschädigungsanspruch in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 17. Februar 2005 ist die EG-Verordnung Nr. 261/2004 in Kraft. Danach kann bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder Annullierung des Fluges wahlweise ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, frühestmöglichen kostenlosen Rückflug zum Abflugort bzw. frühestmögliche Beförderung zum Zielort oder die Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind) und ein pauschaler Entschädigungsanspruch in Höhe von 250 EUR (bei Flugstrecken bis 1.500 km), 400 EUR (für weitere Strecken innerhalb der EG oder bis 3.500 km) bzw. 600 EUR bei Flugstrecken über 3.500 km geltend gemacht werden.<br />
Die Ausgleichzahlungen sind nur dann nicht zu leisten, wenn die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind (z.B. Wetterbedingungen). Technische Probleme sind kein außergewöhnlicher Umstand, wenn sie ihre Ursache in mangelnder, mangelhafter oder hinausgeschobener Wartung haben. und liegen in der besonderen Risikosphäre eines Luftfahrtsunternehmens. Im Übrigen betreffen technische Mängel die Lufttüchtigkeit und nicht die Flugsicherheit. Im Fall von technischen Defekten steht dem Flugreisenden daher in der Regel ein Ausgleichsanspruch zu.<br />
Da die Schweiz kein Mitgliedstaat ist, gilt die Verordnung dort nicht unmittelbar. Allerdings ist die EG-Fluggastverordnung aufgrund eines bilateralen Luftverkehrsabkommens Schweiz-EG auch in der Schweiz anwendbar.</p>
<p>Folgende Artikel zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage <a href="http://www.graening-kollegen.de">www.graening-kollegen.de</a>:</p>
<p>„Wann verjähren Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung?“<br />
„Fluggastrechte bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung Fluggastrechte bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung vom 19. November 2009“<br />
 „Fluggastrechte: Abgrenzung zwischen Verspätung und Annullierung eines Fluges“</p>
<p>Für Fragen rund ums Luftverkehrsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Roger Blum zur Verfügung.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.graening-kollegen.de/gilt-die-eg-fluggastverordnung-auch-in-der-schweiz/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Kostenerstattung von Privatgutachten</title>
		<link>http://www.graening-kollegen.de/kostenerstattung-von-privatgutachten/</link>
		<comments>http://www.graening-kollegen.de/kostenerstattung-von-privatgutachten/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 08:53:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rogerblum</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[Blum]]></category>

		<category><![CDATA[Dr. Blum]]></category>

		<category><![CDATA[Dr. Roger Blum]]></category>

		<category><![CDATA[Gräning]]></category>

		<category><![CDATA[Gräning und Kollegen]]></category>

		<category><![CDATA[Gutachten]]></category>

		<category><![CDATA[Kosten]]></category>

		<category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category>

		<category><![CDATA[Privatgutachten]]></category>

		<category><![CDATA[Prozesskosten]]></category>

		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.graening-kollegen.de/?p=506</guid>
		<description><![CDATA[Ein Mieter, der vorprozessual ein Privatgutachten einholt, um z. B. die Ursächlichkeit von Schimmel oder Baulärm zwecks Mietminderung nachzuweisen, hat regelmäßig ein großes Interesse daran, die Kosten dieses Privatgutachtens vom Vermieter erstattet zu bekommen. In der Regel sind Kosten eines eingeholten Privatgutachtens zwar nicht erstattungsfähig, doch bestehen dazu wesentliche Ausnahmen.
Die Kosten für ein vorprozessual eingeholtes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Mieter, der vorprozessual ein Privatgutachten einholt, um z. B. die Ursächlichkeit von Schimmel oder Baulärm zwecks Mietminderung nachzuweisen, hat regelmäßig ein großes Interesse daran, die Kosten dieses Privatgutachtens vom Vermieter erstattet zu bekommen. In der Regel sind Kosten eines eingeholten Privatgutachtens zwar nicht erstattungsfähig, doch bestehen dazu wesentliche Ausnahmen.</p>
<p>Die Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten sind erstattungsfähig, wenn die Beauftragung des Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Prozessvorbereitung und aus Gründen der Waffengleichheit erforderlich war. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Mieter seine Behauptung nur mit Hilfe dieses Privatgutachtens darlegen und unter Beweis stellen kann.</p>
<p>Die Kosten für ein Privatgutachten, das – erstmalig oder ergänzend – während des Prozesses eingeholt wird, ist dagegen nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig. Die Kosten sind als notwendige Prozesskosten erstattungsfähig, wenn der Mieter nur damit seiner Darlegungspflicht genügen und die erforderlichen Beweisanträge vorbereiten kann, insbesondere dann, wenn er ohne fachliche Beratung nicht in der Lage wäre, Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen zu formulieren, ein mit guten Gründen für falsch gehaltenes Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zu widerlegen oder der Anforderung des Gerichts zur fachlichen Substantiierung seines Sachvortrages nachzukommen.</p>
<p>Grundsätzlich stehen nun zwei Wege der Kostenerstattung offen, nämlich der Geltendmachung der Kosten des Privatgutachters als materiellen Schadensersatzposten im Rahmen einer Klage einerseits und als formelle Kostenposition im Rahmen der festzusetzenden Kosten des Prozesses, d. h. neben Rechtsanwalts- und Gerichtskosten usw., anderseits. Beide Möglichkeiten der Geltendmachung der Kosten stehen nach überwiegender Ansicht alternativ zur Verfügung.</p>
<p>Dr. Roger Blum, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.graening-kollegen.de/kostenerstattung-von-privatgutachten/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Ist die Videoüberwachung in Mietshäusern zulässig?</title>
		<link>http://www.graening-kollegen.de/ist-die-videouberwachung-in-mietshausern-zulassig/</link>
		<comments>http://www.graening-kollegen.de/ist-die-videouberwachung-in-mietshausern-zulassig/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 14 Aug 2010 10:01:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rogerblum</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[Dr. Blum]]></category>

		<category><![CDATA[Dr. Roger Blum]]></category>

		<category><![CDATA[Gräning]]></category>

		<category><![CDATA[Kameraattrappe]]></category>

		<category><![CDATA[Mieter]]></category>

		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Privatsphäre]]></category>

		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>

		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>

		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>

		<category><![CDATA[Videokamera]]></category>

		<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.graening-kollegen.de/?p=402</guid>
		<description><![CDATA[Das Aufstellen von Kameras in Mietshäusern ist in der Regel unzulässig. Der Mieter kann grundsätzlich die Unterlassung der Videoüberwachung und das Entfernen der Kameras vom Vermieter fordern, denn der Schutz der Privatsphäre des Mieters endet nicht an der Wohnungstür. Er hat auch einen Anspruch darauf, dass er weder beim Betreten noch beim Verlassen seiner Wohnung überwacht wird. Die pauschale Überwachung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Aufstellen von Kameras in Mietshäusern ist in der Regel unzulässig. Der Mieter kann grundsätzlich die Unterlassung der Videoüberwachung und das Entfernen der Kameras vom Vermieter fordern, denn der Schutz der Privatsphäre des Mieters endet nicht an der Wohnungstür. Er hat auch einen Anspruch darauf, dass er weder beim Betreten noch beim Verlassen seiner Wohnung überwacht wird. Die pauschale Überwachung des Eingangsbereichs eines Mietshauses durch Videokameras stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mieter dar (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.08.2008 Az.: 8 U 83/08), auch wenn die Videoüberwachung nur installiert wurde, um Sachbeschädigungen und Schmierereien an der Hauswand zu verhindern (u.a. Landgericht Berlin, Urt. v. 23. Mai 2005, Az.: 62 S 37/05; Landgericht Berlin, Urt. v. 31.10.2000, Az: 65 S 279/00).<br />
Selbst eine zur Abschreckung angebrachte Kameraattrappe ist nicht erlaubt, da auch diese das Persönlichkeitsrecht der Mieter und das von Besuchern verletzt. Die mit der Anbringung einer Attrappe verbundene Androhung der ständigen Überwachung der Bewegungen der Mieter und ihrer Besucher im Eingangsbereich stellt eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Eine täuschend echte Kameraattrappe setzt die Mieter &#8220;einem permanenten Überwachungsdruck&#8221; aus (so Amtsgericht Lichtenberg, Beschluss vom 24.01.2008, Az. 10 C 156/07).<br />
Eine Videoüberwachung im Mietshaus ist nur bei konkret drohender Rechtsverletzung zulässig (AG München, Urt. v. 16.10.2009, Az.: 423 C 34037/08).</p>
<p>Ihr Ansprechpartner für Fragen rund ums Mietrecht:<br />
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.graening-kollegen.de/ist-die-videouberwachung-in-mietshausern-zulassig/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Keine Anwendung der Kündigungssperrfrist bei Realteilung</title>
		<link>http://www.graening-kollegen.de/keine-anwendung-der-kundigungssperrfrist-bei-realteilung/</link>
		<comments>http://www.graening-kollegen.de/keine-anwendung-der-kundigungssperrfrist-bei-realteilung/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 14 Aug 2010 08:52:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rogerblum</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>

		<category><![CDATA[Dr. Blum]]></category>

		<category><![CDATA[Dr. Roger Blum]]></category>

		<category><![CDATA[Gräning]]></category>

		<category><![CDATA[Kündigungssperrfrist]]></category>

		<category><![CDATA[Realteilung]]></category>

		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>

		<category><![CDATA[Schlagwort hinzufügen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.graening-kollegen.de/?p=398</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23. Juni 2010 (Az.: VIII ZR 325/09) entschieden, dass die für die Begründung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnräumen geltenden Bestimmungen der §§ 577, 577a BGB auch auf die Realteilung eines mit zu Wohnzwecken vermieteten Zweifamilienhäusern bebauten Grundstücks entsprechende Anwendung finden (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Mai 2008, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23. Juni 2010 (Az.: VIII ZR 325/09) entschieden, dass die für die Begründung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnräumen geltenden Bestimmungen der §§ 577, 577a BGB auch auf die Realteilung eines mit zu Wohnzwecken vermieteten Zweifamilienhäusern bebauten Grundstücks entsprechende Anwendung finden (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Mai 2008, Az.: VIII ZR 126/07 in: NZM 2008, 569). Eine analoge Anwendung der Kündigungssperrfrist des § 577a BGB komme allerdings auf eine auf § 573a BGB gestützte Kündigung in Ermangelung des Bestehens einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht.</p>
<p>Ihr Ansprechpartner für Fragen rund ums Mietrecht:<br />
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.graening-kollegen.de/keine-anwendung-der-kundigungssperrfrist-bei-realteilung/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Mieter kann Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel feststellen lassen</title>
		<link>http://www.graening-kollegen.de/mieter-kann-unwirksamkeit-einer-schonheitsreparaturklausel-feststellen-lassen/</link>
		<comments>http://www.graening-kollegen.de/mieter-kann-unwirksamkeit-einer-schonheitsreparaturklausel-feststellen-lassen/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 14 Aug 2010 08:39:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rogerblum</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[Abgeltungsklausel]]></category>

		<category><![CDATA[Anstreichen]]></category>

		<category><![CDATA[Decken]]></category>

		<category><![CDATA[Dr. Blum]]></category>

		<category><![CDATA[Dr. Roger Blum]]></category>

		<category><![CDATA[Fachanwalt]]></category>

		<category><![CDATA[Farbwahlklausel]]></category>

		<category><![CDATA[Farbwahlklauseln]]></category>

		<category><![CDATA[Formularklausel]]></category>

		<category><![CDATA[Fristenplan]]></category>

		<category><![CDATA[Gräning]]></category>

		<category><![CDATA[Kalken]]></category>

		<category><![CDATA[Mieter]]></category>

		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Quotenklausel]]></category>

		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>

		<category><![CDATA[Schlagwort hinzufügen]]></category>

		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturen]]></category>

		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturklausel]]></category>

		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturklauseln]]></category>

		<category><![CDATA[starrer Fristenplan]]></category>

		<category><![CDATA[Tapezieren]]></category>

		<category><![CDATA[Unwirksamkeit]]></category>

		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>

		<category><![CDATA[Wände]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.graening-kollegen.de/?p=393</guid>
		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 13. Januar 2010 (Az.: VII ZR 351/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Mieter die Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln feststellen lassen können.
Die Frage, ob und in welchem Umfang vom Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen vorgenommen werden müssen, ist eines der häufigsten Streitpunkte zwischen Vermieter und Mieter. Aufgrund der mieterfreundlichen Rechtsprechung der vergangenen Jahre berufen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 13. Januar 2010 (Az.: VII ZR 351/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Mieter die Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln feststellen lassen können.</p>
<p>Die Frage, ob und in welchem Umfang vom Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen vorgenommen werden müssen, ist eines der häufigsten Streitpunkte zwischen Vermieter und Mieter. Aufgrund der mieterfreundlichen Rechtsprechung der vergangenen Jahre berufen sich viele Mieter aus die Unwirksamkeit der sog. Schönheitsreparaturklauseln. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Mietvertragsklauseln über Schönheitsreparaturen, die einen „starren“ Fristenplan beinhalten, wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam sind. Ein starrer Fristenplan enthält eine Renovierungspflicht des Mieters nach Ablauf fest vorgegebener Fristen. In den Mietverträgen finden sich dann Formulierungen wie „spätestens“, „mindestens“ oder „innerhalb“ (vgl. u.a. BGH WM 2004, 463). Gleiches trifft auf die sog. Quotenklauseln/Abgeltungsklauseln zu. Solche Klauseln verpflichten den Mieter, bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Abgeltung noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen einen festen Betrag zu zahlen (u.a. BGH, Urt. v. 18.10.2006, Az.: VIII ZR 52/06 in: WM 2005, 677).<br />
Unwirksam sind neben „starren“ Fristenplänen auch sog. „Farbwahlklauseln“ (BGH, Urt. v. 18. Juni 2008, Az.: VIII ZR 224/07) oder vorformulierte Klauseln, die den Mieter verpflichten, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen (BGH, Urt. v. 5.04.2006, Az.: VIII ZR 152/05). Ebenfalls unwirksam ist die Schönheitsreparaturklausel „Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z. B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen …“, denn diese Klausel kann aufgrund ihres Wortlauts „ausführen zu lassen“ auch dahin verstanden werden, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss. Dem Mieter darf aber nicht die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung genommen werden (BGH, Urt. vom 9.06.2010, Az. VIII ZR 294/09).</p>
<p>Ihr Ansprechpartner für Fragen rund ums Mietrecht:<br />
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.graening-kollegen.de/mieter-kann-unwirksamkeit-einer-schonheitsreparaturklausel-feststellen-lassen/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Vulkanausbruch auf Island: Ist die Belastung mit Kosten für Ersatzrückbeförderung oder zusätzlichen Unterkunftskosten durch Reiseveranstalter zulässig?</title>
		<link>http://www.graening-kollegen.de/vulkanausbruch-auf-island-ist-die-belastung-mit-kosten-fur-ersatzruckbeforderung-oder-zusatzlichen-unterkunftskosten-durch-reiseveranstalter-zulassig/</link>
		<comments>http://www.graening-kollegen.de/vulkanausbruch-auf-island-ist-die-belastung-mit-kosten-fur-ersatzruckbeforderung-oder-zusatzlichen-unterkunftskosten-durch-reiseveranstalter-zulassig/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 09 Aug 2010 21:34:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rogerblum</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[Aschewolke]]></category>

		<category><![CDATA[Dr. Blum]]></category>

		<category><![CDATA[Dr. Roger Blum]]></category>

		<category><![CDATA[Ersatzbeförderungskosten]]></category>

		<category><![CDATA[Eyjafjallajoekull]]></category>

		<category><![CDATA[Flugverkehr]]></category>

		<category><![CDATA[Gräning]]></category>

		<category><![CDATA[Gräning & Kollegen]]></category>

		<category><![CDATA[höhere Gewalt]]></category>

		<category><![CDATA[Mehrkosten]]></category>

		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>

		<category><![CDATA[Rechtsanwälte]]></category>

		<category><![CDATA[Reiserecht]]></category>

		<category><![CDATA[Reiseveranstalter]]></category>

		<category><![CDATA[Reiseverträge]]></category>

		<category><![CDATA[Rückbeförderung]]></category>

		<category><![CDATA[Rückflug]]></category>

		<category><![CDATA[Rückreise]]></category>

		<category><![CDATA[Vulkan]]></category>

		<category><![CDATA[Vulkanausbruch]]></category>

		<category><![CDATA[Zusatzbelastungen]]></category>

		<category><![CDATA[Zusatzkosten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.graening-kollegen.de/?p=387</guid>
		<description><![CDATA[Vielen Reisenden sind durch den Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajoekull erhebliche Unannehmlichkeiten entstanden. Die Aschewolke legte den europäischen Flugverkehr lahm und die Reisenden saßen unfreiwillig im Zielgebiet fest. Nun versuchen viele Veranstalter sowohl die zusätzlichen Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen sowie die im Rahmen der Rückbeförderung entstandenen Mehrkosten von den Reisenden zurückzuverlangen. Die verlangten Mehrkosten sollten nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vielen Reisenden sind durch den Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajoekull erhebliche Unannehmlichkeiten entstanden. Die Aschewolke legte den europäischen Flugverkehr lahm und die Reisenden saßen unfreiwillig im Zielgebiet fest. Nun versuchen viele Veranstalter sowohl die zusätzlichen Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen sowie die im Rahmen der Rückbeförderung entstandenen Mehrkosten von den Reisenden zurückzuverlangen. Die verlangten Mehrkosten sollten nicht ungeprüft überwiesen werden. In formularmäßigen Schreiben behaupten einige Reiseveranstalter, dass bereits im Zielgebiet die Reiseverträge wegen höherer Gewalt gekündigt wurden, obwohl noch am Urlaubsort erklärt wurde, dass die Reise weiterverläuft und Zusatzbelastungen für die Urlauber nicht anfallen.</p>
<p>Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Reisevertrag kündigen (vgl. § 651 j Abs. 1 BGB). Der Reiseveranstalter verliert im Falle der Kündigung den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind gem. § 651 j Abs. 2 BGB von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.</p>
<p>Ist der Vertrag wirksam gekündigt worden, so hat der Veranstalter lediglich einen Anspruch auf Entschädigung der bis zur Kündigung entstandenen Kosten. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die in Ansatz gebrachten Kosten tatsächlich angefallen sind.</p>
<p>Für Fragen rund ums Reiserecht stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.</p>
<p>Ihr Ansprechpartner für Fragen rund ums Reiserecht: Rechtsanwalt Dr. Roger Blum</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.graening-kollegen.de/vulkanausbruch-auf-island-ist-die-belastung-mit-kosten-fur-ersatzruckbeforderung-oder-zusatzlichen-unterkunftskosten-durch-reiseveranstalter-zulassig/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Wie oft und wie lange darf ein Mieter Besuch empfangen?</title>
		<link>http://www.graening-kollegen.de/das-besuchsrecht-des-mieters/</link>
		<comments>http://www.graening-kollegen.de/das-besuchsrecht-des-mieters/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 25 Jul 2010 21:40:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rogerblum</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[Besuch]]></category>

		<category><![CDATA[Besuchsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Damenbesuch]]></category>

		<category><![CDATA[Dauerbesuch]]></category>

		<category><![CDATA[Dauerübernachtung]]></category>

		<category><![CDATA[Dr. Blum]]></category>

		<category><![CDATA[Dr. Roger Blum]]></category>

		<category><![CDATA[gast]]></category>

		<category><![CDATA[Gebrauchsüberlassung]]></category>

		<category><![CDATA[Gräning]]></category>

		<category><![CDATA[Gräning & Kollegen]]></category>

		<category><![CDATA[Hausrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Hausverbot]]></category>

		<category><![CDATA[Herrenbesuch]]></category>

		<category><![CDATA[Mieter]]></category>

		<category><![CDATA[Mietvertrag]]></category>

		<category><![CDATA[Nutzungsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>

		<category><![CDATA[Rechtsanwälte]]></category>

		<category><![CDATA[Studentenbesuch]]></category>

		<category><![CDATA[Übernachtung]]></category>

		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.graening-kollegen.de/?p=378</guid>
		<description><![CDATA[Das Besuchsrecht des Mieters ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Es ergibt sich aber aus § 535 S. 1 BGB, dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Es gehört zum Kernbereich des Nutzungsrechts einer Wohnung. Grundsätzlich dürfen Mieter in ihrer Wohnung so oft und so viel Besuch empfangen, wie sie wollen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-family: Arial; color: black; font-size: 11pt; mso-bidi-font-style: italic;">Das Besuchsrecht des Mieters ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Es ergibt sich aber aus § 535 S. 1 BGB, dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. </span><span style="font-family: Arial; color: black; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 10.0pt;">Es gehört zum Kernbereich des Nutzungsrechts einer Wohnung. Grundsätzlich dürfen </span><span style="font-family: Arial; color: black; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Mieter in ihrer Wohnung so oft und so viel Besuch empfangen, wie sie wollen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Herren- oder Damenbesuch handelt, ob übernachtet wird oder ob der Besuch regelmäßig oder unregelmäßig kommt.</span><span style="font-family: Arial; color: black; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 10.0pt;"> Klauseln, nach denen z.B. Besucher anderen Geschlechts die Wohnung spätestens um 22.00 Uhr verlassen müssen, sind unwirksam (</span><span style="font-family: Arial; color: black; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">LG Hagen, WuM 1992, 430; AG Tübingen, WuM 1979, 77; AG Dortmund, WuM 1974, 72; AG Wiesbaden, WuM 1972, 46; AG Hannover, WuM 1972, 47). Ebenfalls ist es dem Mieter gestattet, dem Besucher den Haustürschlüssel zu überlassen. Auch darf er sich bei Abwesenheit des Mieters in der Mietwohnung aufhalten. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-family: Arial; color: black; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 9.0pt;">Der Vermieter darf den Besuch auch nicht dadurch verhindern, dass er von seinem Hausrecht Gebrauch macht und dem Besucher das Betreten der Wohnung verweigert.</span><span style="font-family: Arial; color: black; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';"> Das Hausrecht für die Wohnung liegt beim jeweiligen Mieter. Er kann entscheiden, </span><span style="font-family: Arial; color: black; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 9.0pt; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">welche Personen er herein lässt und welche nicht. Das Hausrecht des Mieters erstreckt sich auch auf die Zugänge zur Wohnung.</span><span style="font-family: Verdana; color: black; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 9.0pt;"> </span><span style="font-family: Arial; color: black; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Ein Hausverbot des Vermieters darf nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden, z.B. </span><span style="font-family: Arial; color: black; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 9.0pt;">bei häufigen Besuchen einer ortsbekannten Prostituierten, eines streitsüchtigen Alkoholikers oder bei Zusammenkünften krimineller Vereinigungen oder Mitgliedern verbotener Parteien (</span><span style="font-family: Arial; color: black; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">LG Karlsruhe, NJW 1966, 265).</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-family: Arial; color: black; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 9.0pt;">Lebt der Besucher allerdings länger als sechs Wochen in der Mieterwohnung, so wird regelmäßig davon ausgegangen, dass es sich um eine genehmigungspflichtige Gebrauchsüberlassung handelt. </span><span style="font-family: Arial; color: black; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 9.5pt; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Die Annahme, dass nach mehrwöchigem Aufenthalt oder mehr als 3 Monaten von einer genehmigungspflichtigen Gebrauchsüberlassung auszugehen ist, kann widerlegt werden. Besondere Gegebenheiten können auch einen mehrmonatigen Aufenthalt die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Besuch handelt (z.B. Aufnahme von Verwandten oder Bekannten in einer Notsituation, Studentenbesuch während der Semesterferien).</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-family: Arial; color: black; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 10.0pt;">Das eigentliche Besuchsrecht - die zeitlich begrenzte Beherbergung von Personen ohne Entgelt durch den Mieter – ist von der erlaubnisfreien Aufnahme naher Angehöriger zu unterscheiden. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache umfasst auch die (dauerhafte) Aufnahme naher Angehöriger, sofern die Wohnung nicht überbelegt wird. Zu den nahen Angehörigen, die erlaubnisfrei aufgenommen werden dürfen, zählen Ehegatten und Kinder. Der Personenkreis wird teilweise auch auf Enkelkinder, Geschwister, Hausangestellte oder Au-pair-Mädchen erstreckt.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-family: Arial; color: black; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 10.0pt;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-family: Arial; color: black; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 10.0pt;">Rechtsanwalt Dr. Roger Blum, </span><span style="font-family: Arial; color: black; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht</span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.graening-kollegen.de/das-besuchsrecht-des-mieters/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>BGH zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen</title>
		<link>http://www.graening-kollegen.de/bgh-zu-preiserhohungen-in-erdgas-sondervertragen/</link>
		<comments>http://www.graening-kollegen.de/bgh-zu-preiserhohungen-in-erdgas-sondervertragen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 22 Jul 2010 08:23:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rogerblum</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>

		<category><![CDATA[Dr. Blum]]></category>

		<category><![CDATA[Dr. Roger Blum]]></category>

		<category><![CDATA[Erdgas]]></category>

		<category><![CDATA[Erdgas-Sondervertrag]]></category>

		<category><![CDATA[Erdgas-Sonderverträge]]></category>

		<category><![CDATA[Fachanwalt]]></category>

		<category><![CDATA[Gräning]]></category>

		<category><![CDATA[Gräning & Kollegen]]></category>

		<category><![CDATA[Jahresabrechnung]]></category>

		<category><![CDATA[Preisanpassung]]></category>

		<category><![CDATA[Preiserhöhung]]></category>

		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>

		<category><![CDATA[Rechtsanwälte]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.graening-kollegen.de/?p=372</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 14.07.2010 (Az.: VIII ZR 246/08) über eine weitere Klage von Erdgas-Sonderkunden entschieden. In dieser Entscheidung hat der er zur Frage, ob die widerspruchlose Hinnahme von Jahresabrechnungen als Zustimmung zur Preiserhöhung gesehen werden kann, Stellung genommen. In der vorangegangenen Zeit wurden einzelne Klagen von anderen Instanzgerichten immer wieder mit der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: normal; text-align: justify;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 14.07.2010 (Az.: VIII ZR 246/08) über eine weitere Klage von Erdgas-Sonderkunden entschieden. In dieser Entscheidung hat der er zur Frage, ob die widerspruchlose Hinnahme von Jahresabrechnungen als Zustimmung zur Preiserhöhung gesehen werden kann, Stellung genommen. In der vorangegangenen Zeit wurden einzelne Klagen von anderen Instanzgerichten immer wieder mit der Begründung abgewiesen, die Kunden hätten durch die widerspruchslose Hinnahme die auf den einseitigen Preiserhöhungen basierenden Jahresabrechnungen akzeptiert. Der Bundesgerichtshof führt nunmehr zu dieser Frage aus, dass die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach einer Übersendung einer auf einer Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zur Preiserhöhung gesehen werden kann. Über die bloße Erfüllungshandlung hinaus habe der Kunde in diesen Fällen kein Einverständnis zu einer Preiserhöhung erteilt. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch anzumerken, dass der Bundesgerichthof an seine Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle gemäß § 313 Abs. 3 BGB nach wie vor festhält (BGH Urt. v. 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06</span><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;; mso-bidi-font-size: 11.0pt;">). </span></span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.graening-kollegen.de/bgh-zu-preiserhohungen-in-erdgas-sondervertragen/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Zum Eintritt des Erstehers einer vermieteten Wohnung in der Zwangsversteigerung als Vermieter durch konkludente Vertragsübernahme</title>
		<link>http://www.graening-kollegen.de/zum-eintritt-des-erstehers-einer-vermieteten-wohnung-in-der-zwangsversteigerung-als-vermieter-durch-konkludente-vertragsubernahme/</link>
		<comments>http://www.graening-kollegen.de/zum-eintritt-des-erstehers-einer-vermieteten-wohnung-in-der-zwangsversteigerung-als-vermieter-durch-konkludente-vertragsubernahme/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Jul 2010 20:45:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rogerblum</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>

		<category><![CDATA[Dr. Blum]]></category>

		<category><![CDATA[Dr. Roger Blum]]></category>

		<category><![CDATA[Eigentumswohnung]]></category>

		<category><![CDATA[Ersteher]]></category>

		<category><![CDATA[Fachanwal]]></category>

		<category><![CDATA[Gräning]]></category>

		<category><![CDATA[Gräning & Kollegen]]></category>

		<category><![CDATA[konkludent]]></category>

		<category><![CDATA[Mieter]]></category>

		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Mietvertrag]]></category>

		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>

		<category><![CDATA[Rechtsanwälte]]></category>

		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>

		<category><![CDATA[Vertragseintritt]]></category>

		<category><![CDATA[Vertragsübernahme]]></category>

		<category><![CDATA[Zuschlagsbeschluss]]></category>

		<category><![CDATA[Zwangsversteigerung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.graening-kollegen.de/?p=366</guid>
		<description><![CDATA[Wird vermieteter Wohnraum nach Überlassung an den Mieter vom Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt gemäß § 566 Abs. 1 BGB der Erwerber anstelle des Vermieters in  die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Entsprechendes gilt, wenn die Immobilie nicht veräußert, sondern versteigert wird (vgl. § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-family: Arial; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Wird vermieteter Wohnraum nach Überlassung an den Mieter vom Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt gemäß § 566 Abs. 1 BGB der Erwerber anstelle des Vermieters in<span style="mso-spacerun: yes;">  </span>die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Entsprechendes gilt, wenn die Immobilie nicht veräußert, sondern versteigert wird (vgl. § 57 ZVG). </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-family: Arial; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits mit Urteil vom 22. Oktober 2003 (Az.: XII ZR 119/02) zur Vorgängerregelung § 571 BGB a.F. (jetzt: § 566 BGB) entschieden, dass die Norm grundsätzlich nur bei Identität zwischen Vermieter und veräußerndem Eigentümer anzuwenden ist. Die Anwendung des § 566 BGB im Falle der Erwerbs eines vermieteten Grundstücks durch Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung gemäß § 57 ZVG setzt demnach die Identität von Vermieter und Zwangsvollstreckungsschuldner voraus. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-family: Arial; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Problematisch ist die in der Praxis nicht selten anzutreffende Fallkonstellation, dass Vermieter und Eigentümer der Immobilie nicht identisch sind. Die Frage, ob § 566 BGB in Verbindung mit § 57 ZVG entsprechend anwendbar ist, wurde bisher noch nicht entschieden. Der BGH hat die Frage offengelassen. </span><span style="font-family: Arial; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Nach Ansicht des BGH liegt in der Aufforderung des Erstehers an ihn künftig die Mietzahlungen zu leisten und die widerspruchslose Zahlung durch den Mieter eine konkludente Vertragsübernahme, der konkludent durch den ehemaligen Vermieter zugestimmt wurde, wenn er keine ausstehenden Mietzahlungen reklamiert und auch ansonsten keine Forderungen aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter geltend macht (vgl. BGH, Urteil v. 20.01.2010, Az.: VIII ZR 84/09). </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-family: Arial; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-family: Arial; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Rechtsanwalt Dr. Roger Blum, </span><span style="font-family: Arial; font-size: 11pt; mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht</span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.graening-kollegen.de/zum-eintritt-des-erstehers-einer-vermieteten-wohnung-in-der-zwangsversteigerung-als-vermieter-durch-konkludente-vertragsubernahme/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Erlöschen des Rücktrittsrechts bei arglistig verschwiegenem Mangel, wenn Mangelbeseitigung innerhalb Nacherfüllungsfrist erfolgt</title>
		<link>http://www.graening-kollegen.de/erloschen-des-rucktrittsrechts-bei-arglistig-verschwiegenem-mangel-wenn-mangelbeseitigung-innerhalb-nacherfullungsfrist-erfolgt/</link>
		<comments>http://www.graening-kollegen.de/erloschen-des-rucktrittsrechts-bei-arglistig-verschwiegenem-mangel-wenn-mangelbeseitigung-innerhalb-nacherfullungsfrist-erfolgt/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 09 Jul 2010 18:03:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rogerblum</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[Arglist]]></category>

		<category><![CDATA[arglistig]]></category>

		<category><![CDATA[Aufforderung]]></category>

		<category><![CDATA[Blum]]></category>

		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>

		<category><![CDATA[Dr. Blum]]></category>

		<category><![CDATA[Dr. Roger Blum]]></category>

		<category><![CDATA[Fristsetzung]]></category>

		<category><![CDATA[Gräning]]></category>

		<category><![CDATA[Gräning & Kollegen]]></category>

		<category><![CDATA[Kaufsache]]></category>

		<category><![CDATA[Mangel]]></category>

		<category><![CDATA[Nacherfüllung]]></category>

		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>

		<category><![CDATA[Rechtsanwälte]]></category>

		<category><![CDATA[Rücktrittsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verschweigen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.graening-kollegen.de/?p=352</guid>
		<description><![CDATA[Grundsätzlich kann der Käufer ohne vorherige Aufforderung zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer einen Mangel der Kaufsache arglistig verschweigt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 12. März 2010, Az.: V ZR 147/09) erlischt das Rücktrittsrecht des Käufers aber, wenn der Käufer nach Entdeckung des verschwiegenen Mangels dennoch eine Frist zur Nacherfüllung setzt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich kann der Käufer ohne vorherige Aufforderung zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer einen Mangel der Kaufsache arglistig verschweigt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 12. März 2010, Az.: V ZR 147/09) erlischt das Rücktrittsrecht des Käufers aber, wenn der Käufer nach Entdeckung des verschwiegenen Mangels dennoch eine Frist zur Nacherfüllung setzt und der Mangel der Kaufsache innerhalb dieser Frist behoben wird. Läuft die Frist noch und ist die Nacherfüllung nicht erfolgt, kann der Käufer aber grundsätzlich ohne erneute Fristsetzung auf Rücktritt übergehen (vgl. BGH NJW 2006, 1198).</p>
<p>Rechtsanwalt Dr. Roger Blum,<br />
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht</p>
<p>Kommentierung des Urteils in Neue Justiz (Heft 8), S. 338 f.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.graening-kollegen.de/erloschen-des-rucktrittsrechts-bei-arglistig-verschwiegenem-mangel-wenn-mangelbeseitigung-innerhalb-nacherfullungsfrist-erfolgt/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
	</channel>
</rss>
