Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

AG Bremen – Zurückbehalten der Mietsicherheit bei falscher Anlage, Az.: 10 C 331/11, Urteil vom 22.12.2011

Veröffentlicht am 20.03.2012

Das AG Bremen hat mit Urteil vom 22.12.2011 entschieden, dass der Mieter die Mietsicherheit einbehalten kann, sofern der Vermieter deren ordnungsgemäße Anlage nicht nachweisen kann. So wurde im vorliegenden Fall die Klage der Vermieterin zurückgewiesen.

 

Die beklagten Mieter hatten zu Anfang um Einsicht in die Anlage gebeten. Die Vermieterin konnte jedoch lediglich die Existenz eines separaten Kontos nachweisen, das darüber hinaus auf ihren eigenen Namen lief. Die Beklagten behielten daraufhin die fällige Mietsicherheit ein.

Laut Gesetz hat der Vermieter die Mietsicherheit getrennt von seinem eigenen Vermögen bei einem geeigneten Kreditinstitut anzulegen. Erst während des Prozesses konnte die Klägerin die ordnungsgemäße Anlage nachweisen. Hierbei war auf einem Kontoauszug neben dem Namen der Vermieterin auch der Zusatz „MK“ sowie der Name der Beklagten zu sehen.

 

Der BGH hat bereits mit Urteil vom 13.10.2010 beschlossen, das der Mieter generell die Leistung vom Nachweis eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen. Demnach kommt ein fehlender Nachweis einer nicht ordnungsgemäßen Anlage gleich.

 

 

Dirk Gräning

Wichtiger Hinweis: Der Artikel dient ausschließlich der allgemeinen und persönlichen Information. Er kann die individuelle Beratung und Beurteilung der Sach- und Rechtslage des konkreten Einzelfalls nicht ersetzen. Der Autor übernimmt auch keinerlei Gewähr und keine Haftung, die aus einer Verwendung der bereitgestellten Informationen resultieren. Der Autor gibt weder rechtliche noch steuerrechtliche Empfehlungen, mit denen eine Mandatsbeziehung begründet wird. Dessen ungeachtet sind sämtliche Informationen mit größter Sorgfalt und bestem Wissen und Gewissen erhoben und weitergegeben worden.